Satzung des Turnverein 1899 e.V. Assmannshausen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1899 Assmannshausen und hat seinen Sitz in 65385 Rüdesheim (Assmannshausen). Er wurde im Jahre 1899 gegründet und am 19.02.1954 im Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Turnverein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a. Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V..
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Turnverein 1899 Assmannshausen e.V. mit Sitz in 65385 Rüdesheim (Assmannshausen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51-68 AO 1977).
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Auszeichnungen
1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
2. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
3. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 3.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a. den Bericht des Vorstandes
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, der Jugendwartin und des Jugendsprechers,
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e. den Veranstaltungskalender,
f. Anträge,
g. Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt Bestandteil der Einladung war.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Sportwart
dem 2. Sportwart
dem Jugendwart
der Jugendwartin
dem Wanderwart
dem Gerätewart
bis zu zwei Beisitzern
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vereins teil.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann für den Rest der Wahlperiode Ersatz gewählt werden.
§ 9 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein.
5. Der Jugendwart, die Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
§ 10 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 11 Ordnungen
1. Die Mitgliedersammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Auflösungsbestimmung
Das nach der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Rüdesheim zur treuhänderischen Verwaltung mit der ausdrücklichen Bestimmung zu, dass es nur im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. Nur die während der Ausübung der Treuhänderschaft durch die Stadt Rüdesheim anfallenden Erträgnisse aus dem Vermögen können von ihr den Leibesübungen treibenden Organisationen zugeführt werden. Die Stadt Rüdesheim soll die treuhänderische Verwaltung dieses Vermögens nur solange ausüben, bis sich in Assmannshausen ein neuer Turnverein im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung gegründet hat. Auf diesen neuen Verein ist dann seitens der Stadt Rüdesheim das gesamte Vermögen des aufgelösten Vereins zu übertragen.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 16.03.1984 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.